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Wer klar kommuniziert, spart Geld und Nerven

Heute zeigen wir euch mal an einem Beispiel aus dem Alltag der uns angeschlossenen IT- und Medienkanzlei Gmerek und Manthe  aus Mainz wie unklare Kommunikation zu rechtlichen Problemen führen kann. Natürlich sind alle Namen geändert, dennoch hat sich der folgende von Jörg Manthe beschriebene Fall so ereignet:

Dieses Jahr begann mit einem schönen, kleinen Erfolg: Mein Kollege RA Gmerek hat ein siegreiches Urteil vor einem Amtsgericht erstritten. Der Fall ist nicht spektakulär, der Gegenstandswert leider überschaubar insoweit eigentlich nicht berichtenswert. Aber die Problemstellung ist typisch für das IT-Recht und so lohnt sich ein Blick doch:

Unser Mandant ersteigert einen gebrauchten Laptop über ein Internetauktionshaus. In den Auktionsbedingungen war vereinbart, dass der Laptop einen neuen Akku hatte und dass der Ersteigerer vorauszahlungspflichtig sei.

Dann wurde es seltsam: Die Verkäuferin verlangte die vereinbarte Vorauszahlung, weigerte sich jedoch ihre Adresse zu nennen. Aus den Accountdaten des Internetauktionshauses und den Angabe in der Versteigerung war bereits der Wohnort unklar, da immer verschiedene Orte angegeben worden waren. Das Internetauktionshaus untersuchte den Account wegen Identitätsproblemen, jedoch beharrte die Verkäuferin auf Durchführung des Kaufvertrages. Die Sache ging zu den Rechtsanwälten und landete vor Gericht.

Der Anwalt der Verkäuferin verwies darauf, dass Vorauszahlung vereinbart worden sei und die Adresse der Verkäuferin für die Überweisung nicht notwendig sei. Im Kern war dessen Standpunkt: Wer Vorkasse vereinbart muss die Unsicherheiten akzeptieren, sonst hätte er nicht zustimmen dürfen.

Der Anwalt des Käufers argumentierte, dass die Bank ein eine unbekannte Person schon gar kein Geld überweisen dürfe, die allgemeinen Geschäftsbedingen der Bank verbieten so etwas (Stichwort: Geldwäscheprävention). Zusätzlich wurde die sogenannte Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erhoben. Diese Norm schützt eine Vertragspartei, die Vorschuss leisten muss, wenn nach dem Vertragsschluss neue Tatsachen bekannt werden, die befürchten lassen, dass der andere Teil seine Vertragspflicht nicht erfüllt.

Der Rechtsstreit tobt über mehrere Schriftsätze und viele weitere Argumente. Die Parteien verzichteten wegen Corona auf eine mündliche Verhandlung und so segelte Anfang dieses Jahres das Urteil in die Kanzlei: Die Klage wurde abgewiesen, der Käufer bekam Recht. Das Gericht stellte fest, die Nennung der Adresse sei eine Vertragspflicht gewesen und da diese nicht erfüllt worden sei, hätte der Käufer zurücktreten können.

In der Gesamtschau ein alltäglicher Streit, bei dem die Anwälte wild herumargumentieren und das Gericht eine andere Begründung für sein Urteil findet.

Aber was kann man daraus lernen: Durch schlechte Kommunikation wurde ein böser Schein gesetzt und Misstrauen. Das undurchsichtige Verhalten der Verkäuferin führte zu einer Eskalation. Am Ende kann man nicht sagen, ob der Käufer einen Betrug noch rechtzeitig aus dem Weg gegangen ist oder eine gute Kaufgelegenheit verpasst hat.

Wusstest Du, dass…

Gedacht ist nicht gesagt, gesagt ist nicht gehört, gehört ist nicht verstanden, verstanden ist nicht gewollt, gewollt ist nicht gekonnt, gekonnt und gewollt ist nicht getan und getan ist nicht beibehalten.

Paul Watzlawick

österreichischer Kommunikationswissenschaftler

Das Sender-Empfänger-Modell wurde bereits in den 1940ern von den beiden us-amerikanischen Mathematikern Claude Shannon und Warren Weaver entwickelt und ist auch unter dem Begriff Shannon-Weaver-Modell bekannt. Beide arbeiteten für ein Telekommunikationsunternehmen und untersuchten die Störanfälligkeiten beim Telefon.

Um die Kommuninikation auch auf anderen Ebenen zu untersuchen, wurde das Modell von Stuart Hall und Paul Watzlawick aufgegriffen und ist auch in der Kommunikationswissenschaft als grundlegendes Prinzip angesehen.

Jörg Manthe
RAe Gmerek & Manthe
JManthe@ Gmerek-Manthe.de
 

Der Autor Jörg Manthe ist Fachanwalt für IT-Recht (weitere Schwerpunkte Arbeitsrecht & Compliance) und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Gmerek & Manthe in Mainz. Er wird in regelmäßigen Abständen mit Blogbeiträgen zu interessanten juristischen Themen aus dem Bereich IT-Recht und Arbeitsrecht schreiben.

Kommunikation findet am Telefon, via Zoom, Skype, Smartphone, E-Mail, Blog, Social Media oder im direkten Gespräch statt. Durch sie zeigen wir, wie wir wirklich sind, steigern unser Branding, unsere Bekanntheit, positionieren uns und versorgen zeitgleich regelmäßig unsere Zielgruppe mit aktuellen, markenrelevanten, hochwertigen, lesenswerten und unterhaltsamen Inhalten, um sie so zu gewinnen bzw. zu binden. Buche ein kostenloses Erstgespräch und lass uns über Deine Themen reden.

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