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Immer wieder kommt es vor, dass ein Kunde eine Agentur für die Erbringung diverser Leistungen beauftragt. Konkret geht es beispielsweise um die Durchführung eines Events, welches die Agentur plant, organisiert und durchführt. Es kann sich aber auch um die Erstellung eines Firmenprospekts oder eines Webauftritts handeln, inkl. Konzeption, Gestaltung sowie Anfertigung von Texten und Fotografien. Nicht immer ist dann aber klar, ob ein Vertrag abgeschlossen werden soll und wenn ja, welchen Inhalt dieser haben soll. Da natürlich im Rahmen der Tätigkeit der be content Agenturverträge immer wieder eine Rolle spielen, sollen nachstehend ein paar wichtige Besonderheiten von Agenturverträgen angesprochen und erläutert werden.

Typus des Agenturvertrages

Dabei ist zuerst zu beachten, welchem Vertragstyp der Agenturvertrag entspricht. Dies ist entgegen weitläufiger Meinung jedoch nicht eindeutig. Denn in Betracht kommt ein Dienst- oder ein Werkvertrag. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich jedoch bei diesen beiden Typen, zum Beispiel hinsichtlich Haftung, Kündigung, Gewährleistung, etc. Dies wird insbesondere dann entscheidend, wenn der geschlossene Vertrag wenig individuelle Regelungen enthält. Fehlen Regelungen im Vertrag, gelten die Regelungen des Gesetzes, regelmäßig des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Als grobe Faustregelung kann man sagen, dass z.B. als Dienstvertrag einzuordnen sind die Entwicklung einer Kampagne und die allgemeine werbliche Beratung, als Werkvertrag dagegen die Herstellung eines Prospektes oder die Schaltung einer Anzeige. Darüber hinaus können auch Mischformen auftreten.

Notwendigkeit vertraglicher Regelungen

Da die gesetzlichen Regelungen nicht immer für den jeweiligen Fall sinnvoll sind, ist dringend zu empfehlen, im Rahmen des Vertrages alle notwendigen Vereinbarungen zu treffen. Welche das sind, kann nur schwer pauschal gesagt werden, weil diese immer einzelfallbezogen sind. Allerdings gibt es ein paar Punkte, die immer bedacht werden sollten.

Gegenstand des Vertrages

Absolut wesentlich ist es, den Gegenstand des Vertrages zu regeln. Damit sind gemeint die Kernrechte und -pflichten. Die Leistungen der Agentur müssen ebenso definiert werden wie etwaige Mitwirkungspflichten des Kunden. Festzuhalten sind weiter Angaben zum Budget, mögliche Zielvorgaben und Fristen sowie Zeitpläne.

Die geregelten Rechte und Pflichten entscheiden dann auch regelmäßig darüber, ob ein Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag einzustufen ist.

Vergütung

Sodann ist zu regeln, wann und wie die Vergütung gezahlt wird und wer anfallende Auslagen und Reisekosten trägt. Insbesondere die Provisions- oder Honorarmodelle müssen detailliert beschrieben werden, dass auch ein fremder Dritter versteht, wie diese gemeint sind.

 

Wusstest Du, dass…

“Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.“

Johann Wolfgang von Goethe

deutscher Dichter, https://www.gutzitiert.de und https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Goethe_(Stieler_1828).jpg

karrierebibel.de hat sich auch umfassend mit dem Thema  Dienstvertrag bzw. Werkvertrag auseinander gesetzt und sehr interessante Fakten und Tipps veröffentlicht.

Wer sich dann auch noch gerne Gerichtsurteile zu Werkverträgen durchlesen möchte, wird unter kostenlose-urteile.de fündig.

Haftung und Gewährleistung

Der Kunde erwartet natürlich, dass die Agentur einen guten Job macht. Die Frage ist aber, was passiert, wenn die Agentur nicht auftragsgemäß arbeitet bzw. wenn dem Kunden sogar noch ein Schaden entsteht. Der erste Fall betrifft die Frage der Gewährleistung, also das mögliche Vorliegen eines Mangels und die sich daraus für den Kunden ergebenden Rechte, der zweite Fall die Haftung, also die Übernahme von Verantwortung bei Auftreten von Schäden. 

Dabei sollte insbesondere beachtet werden, dass das BGB die Gewährleistungs- und Haftungsrechte bei Dienstleistungs- und Werkvertragsrecht unterschiedlich regelt. Strenger sind diese Regelungen beim Werkvertrag. Aus diesem Grund empfiehlt es sich genau festzulegen, wann ein Mangel vorliegt, also wann die erbrachte Leistung nicht vertragsgerecht ist, und welche Folgen dies mit sich bringt. Dies kann von Nachbesserung, über Rücktritt bis hin zu Ersatz entstandener Kosten reichen. Wichtig ist, dass die Parteien mit den Folgen leben können. 

Arbeitsergebnisse

Der Kunde hat regelmäßig ein Interesse daran, dass er die Ergebnisse der Agentur, beispielsweise den erstellten Prospekt, für seine Zwecke nutzen kann. Deshalb sollte geregelt werden, zu welchen Zwecken die Nutzung möglich ist, für welchen Zeitraum, etc. Es sollte insbesondere beachtet werden, dass die Nutzung auch dann dem Kunden ermöglicht wird, wenn Teilleistungen Dritter in der Agenturleistung enthalten sind.

Für die Agentur ist es auf der anderen Seite wesentlich, dass das Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen, die vom Kunden nicht angenommen werden, bei ihr verbleiben. Denn für die Agentur ist es ärgerlich, wenn Entwürfe, die dem Kunden unterbreitet wurden, von diesem marginal abgeändert und dann genutzt werden, ohne dass die Agentur für diese eine Vergütung erhält. 

Geheimhaltung

Ein Punkt, der immer wieder übersehen wird, ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dazu gehören insbesondere Ideen, die vom Kunden, aber auch von der Agentur der jeweils anderen Partei mitgeteilt werden. Denn Ideen können grundsätzlich nicht geschützt werden. Werden diese geäußert, dann können sie auch verwendet werden. Aus diesem Grund sollte vereinbart werden, dass alle zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen im Hinblick auf den Vertragsgegenstand, also das Projekt, um das es geht, als geheim eingestuft werden und es Konsequenzen hat, wenn dennoch diese Informationen weitergegeben werden.

Fazit

Ein Agenturvertrag ist wie jeder Vertrag von Vertrauen geprägt. Es ist jedoch nicht sinnvoll, darauf zu vertrauen, dass es für diesen Vertrag ausreichende gesetzliche Regelungen gibt. Dies liegt schon daran, dass oftmals gar nicht genau klar ist, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, dass die Absichten der Parteien sowie die Rechte und Pflichten, die gewünscht und gewollt sind, in einem Vertrag ausreichend geregelt sind. Dies kann helfen, Streit zu vermeiden und schafft gleichzeitig einen vertrauensvollen Umgang, weil jede Partei genau weiß, was sie im Rahmen eines Auftrags zu tun und zu lassen hat.

Carsten Lexa
Rechtsanwaltskanzlei Lexa
kontakt@kanzlei-lexa.de

 

Der Autor Carsten Lexa ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Lexa mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht. Er berät Unternehmen in allen Angelegenheiten wirtschafts- und unternehmensrechtlicher Art. Er veröffentlicht in regelmäßigen Abständen praxisbezogene Artikel zu aktuellen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und ist Seminarleiter für wirtschaftsrechtliche Themen bei verschiedenen regionalen und überregionalen Organisationen und Institutionen.

Er hat auch schon zwei weitere interessante Blogbeiträge veröffentlicht. Diese könnt ihr nachlesen unter „So pushst du deine Kooperationen“ und „Wie man Streit vermeidet„.

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