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Immer wieder werde ich gefragt, welche Verträge für Gründerinnen und Gründer wichtig sind und ob denn überhaupt Verträge, insbesondere in schriftlicher Form, notwendig sind.

Die Antwort auf die zweite Frage ist in meinen Augen einfach: „Ja“! Denn Verträge haben zwei wichtige Funktionen. So sollen sie zum einen die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, zum anderen über diese Beweis erbringen. Damit diese beiden Funktionen erfüllt werden können, muss es zwingend ein Medium geben, das entsprechende Aussagen liefert. Natürlich können Verträge auch mündlich geschlossen werden. Dies macht aber unter Umständen das Erbringen von Beweisen schwierig. Deshalb rate ich immer: „Schreibt auf, worüber ihr euch geeinigt habt.“. Und noch ein Hinweis: ein Vertrag liegt nicht nur dann vor, wenn die Parteien sagen, dass er vorliegt. Sondern er liegt vor, wenn es mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien gibt und diese einen sog. Rechtsbindungswillen zeigen. Es macht also beispielsweise keinen Sinn, ein Produkt an einen „Auftraggeber“ zu verschicken, gleichzeitig aber zu behaupten, dass es keinen Vertrag gäbe.

Die Antwort auf die zweite Frage ist nicht so einfach. Denn die Frage nach den „wichtigen Verträgen“ kann nur beantwortet werden, wenn man weiß, welche Situationen vertraglich geregelt werden sollen. Diese sind aber immer abhängig von den beteiligten Personen, den geschäftlichen Unternehmungen oder den Beziehungen zu anderen Parteien. Dessen eingedenk versuche ich aber dennoch nachfolgend, ein paar Vertragsarten zu benennen, die meiner Erfahrung nach irgendwann einmal eine Rolle für Gründerinnen und Gründer spielen.

1. Gesellschaftsvertrag

Wenn sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen schließen, dann gründen sie eine Gesellschaft. Und dies führt zu Rechten und Pflichten der einzelnen Gesellschafter. Damit klar ist, welche das sind, bedarf es eines Gesellschaftsvertrages – auch, wenn die Gesellschaft, die gegründet wurde, keine GmbH oder UG ist.

2. Geschäftsführervertrag

Geschäftsführer gibt es in jeder Gesellschaft, nicht nur in einer GmbH. Damit klar ist, welche Rechts und Pflichten ein Geschäftsführer hat, ist ein Geschäftsführervertrag notwendig. Manchmal wird vermutet, dass dieser ja nur eine Wiederholung von dem ist, was zum Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag steht. Das ist aber nicht zutreffend, denn im Geschäftsführervertrag geht es beispielsweise um die Vergütung, um Urlaub oder um Regelungen zu konkreten Nebentätigkeiten.

3. Geschäftsordnung für Geschäftsführung

Gibt es mehr als einen Geschäftsführer, dann sollte irgendwo gleich geregelt werden, wer für was innerhalb der Geschäftsführung zuständig ist. Denn regelmäßig gilt der Grundsatz, dass jeder Geschäftsführer für jeden Bereich zuständig ist. Ist das nicht gewünscht, soll beispielsweise ein Geschäftsführer ausschließlich für Marketing, ein anderer für Personal, etc. zuständig sein, dann zeigt die Geschäftsordnung die Organisation der Geschäftsführung auf.

4. Beteiligungsvertrag

Viele Gründerinnen und Gründer holen sich über kurz oder lang einen Investor in das Unternehmen. Dann wird ein Beteiligungsvertrag wichtig. Denn dieser regelt die Umstände des Investments, also insbesondere wie hoch das Investment und welcher Art es ist und was der Investor als Gegenleistung bekommt. Darüber hinaus regelt der Beteiligungsvertrag, welche Änderungen an anderen Verträgen, beispielsweise am Gesellschaftsvertrag, im Rahmen des Investments erforderlich werden.

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Frage nach der Erforderlichkeit von AGB ist eine, die mir immer wieder gestellt wird. Dabei muss klar sein, dass AGB nichts anderes sind als eine Ansammlung von Bestandteilen in einem bestimmten Vertrag, die immer wieder zur Anwendung kommen und deshalb in einem gesonderten Dokument zusammengefasst sind. Ob AGB notwendig sind, ist schwierig zu beantworten. Denn es könnte ja stattdessen auch ein umfangreiches Vertragswerk verwendet werden. Zumindest im Rahmen von Online-Vertragsabschlüssen machen AGB aber verstärkt Sinn.

 

Wusstest Du, dass…

Anzahl der Gründer in Deutschland im Zeitraum von 2000 bis 2019

„Verträge sind keine Garantie, dass man sich verträgt. Aber sie festigen den guten Willen, der sie ermöglicht hat.“
Dr. phil. Ernst Reinhardt

Schweizer Publizist und Aphoristiker, www.aphorismen.de

6. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber, regelmäßig das Unternehmen der Gründerinnen und Gründer, und den angestellten Arbeitnehmern. Da oftmals eine Vielzahl von Regelungsbereichen abgedeckt werden müssen, wie beispielsweise Lohn, Urlaub, Umgang mit Krankheiten, Sonderleistungen des Arbeitgebers oder Verhaltensregelungen im Betrieb ist der Arbeitsvertrag sicherlich eines der wichtigsten Vertragswerke überhaupt. 

7. Mietvertrag

Das Unternehmen der Gründerinnen und Gründer wird oftmals ein Büro in gemieteten Räumen haben. Die Umstände der Nutzung dieser Büroräume, der Mietzins und die Umlage von Betriebskosten sind wichtige Bestandteile eines Mietvertrags. Allerdings können Mietverträge auch über andere Gegenstände wie Kfz, Computerzubehör, etc. abgeschlossen werden. Wichtig dabei ist, dass es um die Erlaubnis der Nutzung gegen Zahlung eines Entgelts geht.

8. Lizenzvertrag

Ein Lizenzvertrag ist immer dann wichtig, wenn es etwas, das kein Produkt ist, wirtschaftlich genutzt werden soll. Hier kann es beispielsweise um Fotos, aber auch um Marken gehen. Wichtig bei solchen Verträgen ist insbesondere die Regelung zu den Vergütung, da diese sich an der Anzahl von verkauften Produkten, an Umsatz oder einfach an monatlichen festen Zahlungen orientieren kann. 

9. Darlehensvertrag

In einem Darlehensvertrag wird die Versorgung eines Unternehmens, aber möglicherweise auch der Gründerinnen und Gründer selbst mit Geldmitteln geregelt. Oftmals wird angenommen, dass ein solcher Vertrag sehr simpel ist: man bestimmt die Höhe der Geldmittel und legt den Zins fest. Aber wichtig sind darüber hinaus beispielsweise die Regelungen zu den Sicherheiten und zu den Kündigungsmöglichkeiten, insbesondere auf Seiten des Darlehensgebers.

10. Kaufvertrag

Schließlich möchte ich noch den Kaufvertrag nennen. Denn früher oder später wird es zum Erwerb von irgendetwas kommen und dann braucht man einen Vertrag, der diesen Erwerb regelt. Spannend wird es bei Kaufverträgen dann, wenn es um die Frage geht, wann ein Mangel vorliegt, welche Garantien bestehen und welche Fälle der Gewährleistung zur Anwendung kommen.

 

Abschließende Anmerkung

Natürlich gibt es noch viel mehr Verträge, mit denen Gründerinnen und Gründer zu tun haben werden. Dies können Leasingverträge sein, Verträge über stille Beteiligungen, Dienstleistungsverträge, Verträge über eine freie Mitarbeit oder sonstige Vereinbarungen. Die oben genannten 10 Vertragsarten spielen jedoch meiner Erfahrung nach für Gründerinnen und Gründer eine besondere Rolle, weil sie überdurchschnittlich häufig auftauchen. 

Wenn du noch Anregungen zu weiteren wichtigen Verträgen hast, dann schreibe mir dazu etwas in die Kommentare. Ich werde den Artikel dann zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls ergänzen.

Carsten Lexa
Rechtsanwaltskanzlei Lexa
kontakt@kanzlei-lexa.de

 

Der Autor Carsten Lexa ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Lexa mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht. Er berät Unternehmen in allen Angelegenheiten wirtschafts- und unternehmensrechtlicher Art. Er veröffentlicht in regelmäßigen Abständen praxisbezogene Artikel zu aktuellen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und ist Seminarleiter für wirtschaftsrechtliche Themen bei verschiedenen regionalen und überregionalen Organisationen und Institutionen.

Er hat auch noch weitere interessante Blogbeiträge veröffentlicht. Diese könnt ihr nachlesen unter „So pushst du deine Kooperationen„, „Wie man Streit vermeidet“ und „Fehler vermeiden beim Agenturvertrag„.

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